2. Opferreformgesetz - TOA findet bisher dort keine Erwähnung
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat am 2. Dezember den Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht.
Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken.
Quelle: Newsletter des Bundesjustizministeriums
In dieser Presseerklärung werden die Begriffe Täter-Opfer-Ausgleich, Tatausgleich, Mediation, Restorative Justice oder Schadenswiedergutmachung nicht erwähnt. Dabei sehen wir durchaus Handlungsbedarf:
1. europäische Dimension:
der Rahmenbeschluss der EU vom 15. März 2001 zur Stellung des Opfers im Strafverfahren sieht "Mindestrechte" vor, die im gesamten Hoheitsgebiet der EU zu gewährleisten sind. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen ihre Gesetze über Strafverfahren so anpassen, dass diese Rechte der Opfer garantiert sind. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Schlichtung. Laut Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Schlichtung in Strafsachen gefördert wird und Vereinbarungen zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden.
Der Europarat hat im Juni 2006 eine neue Empfehlung in der Frage der Hilfestellung für Opfer von Verbrechen verabschiedet
Er hat dazu aufgerufen, Standards und Verfahren in einzelnen Mitgliedsstaaten kritisch zu überprüfen, allenfalls inhaltliche Mängel oder Mängel bei der Umsetzung zu überdenken, und einen eventuellen Bedarf an zusätzlichen Instrumenten festzustellen.
In Punkt 13 wird ausdrücklich die Mediation als eines der Instrumente erwähnt, die einem Opfer zusätzlichen Nutzen bringen können. Diese sollte entsprechend der Qualitätskriterien der Empfehlung des Europarates zur Mediation in Strafsachen (R (99) erfolgen.
2. Praxis:
Es besteht zunehmend das Problem, dass in kürzester Zeit in Rahmen einer Hauptverhandlung Regelungen vereinbart werden, die dann als Täter-Opfer-Ausgleich anerkannt und im Strafmaß berücksichtigt werden. Das sind leider keine Einzelfälle mehr. Oft ist die Ausgangslage so, dass der Beschuldigte, der die Tat bis zu einem späten Zeitpunkt bestritten hat und nun aufgrund einer erdrückenden Beweislage die Felle davon schwimmen sieht, die Karte 'TOA` aus dem Ärmel zieht. Das Opfer muss sich dann in kürzester Zeit unter hohem Druck entscheiden, ohne zu übersehen, auf was es sich dabei einlässt. Aus Opferschutzgesichtspunkten wäre es daher geboten, eine gesetzliche Regelung zu finden, die den Opfern in dieser Situation eine angemessene Frist zur Information und zur Entscheidung zubilligt.
3. Gesetzestext:
Unter dem Gesichtspunkt der Besserstellung des Opfers im Strafverfahren ist der Aspekt der Information von großer Bedeutung. Es wäre daher wünschenswert, wenn gesetzlich geregelt und verankert würde, dass Opfer über die Möglichkeiten des TOA zu unterrichten sind.
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vor 15 Wochen 3 Tage