Täter-Opfer-Ausgleich häufig falsch dargestellt

02. Oktober 2008 (Tatausgleich und Konsens e.V.)

Der § 46a StGB unterscheidet zwischen Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung. Voraussetzung für das Vorliegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist ein kommunikativer Prozess zwischen Opfer und Täter, zu der beide ihr Einverständnis abgegeben haben und der unter fairen Rahmenbedingungen stattfinden muss.

Als „Besonderheit“ bezeichnete der Kammervorsitzende den vom Angeklagten geleisteten Täter-Opfer-Ausgleich, ohne den das Urteil deutlich höher ausgefallen wäre: Der 37-Jährige habe „alles was er hatte versilbert“, um Schadenswiedergutmachung zu betreiben. Jede Geschädigte erhielt bereits 5000 Euro. Insgesamt haben die Frauen Anspruch auf je mehr als 100 000 Euro.

Ließt man nun die Berichterstattung mancher Gazetten, wie hier vom Kölner Stadtanzeiger, so sind diese Artikel nicht geeignet, ein reales Bild vom Täter-Opfer-Ausgleich abzugeben.

Hier werden die Begriffe Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich wild durcheinandergeworfen. Außerdem gewinnt man den Eindruck, der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Instrument, sich von einer harten Strafe freizukaufen.